Verwaltungsgerichtshof 81/06/0123

81/06/0123Verwaltungsgerichtshof21.10.1982

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 81/06/0123

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.10.1982
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1982:1981060123.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von S 8.420, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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