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81/06/0068•Verwaltungsgerichtshof 81/06/0068
81/06/0068Verwaltungsgerichtshof15.10.1981
Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Baugebrechen Instandhaltungspflicht Instandsetzungspflicht BauRallg9/3
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Lehne und die Hofräte Dr. Straßmann, DDr. Hauer, Dr. Würth und Dr. Leukauf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Oberkommissär Dr. Forster, über die Beschwerde der CO KG in G, vertreten durch Dr. Reinhard Hohenberg, Rechtsanwalt in Graz, Schönaugasse 4, gegen den Gemeinderat der Landeshauptstadt Graz, betreffend die Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Bausache, gemäß § 42 Abs. 5 VwGG 1965 in Verbindung mit § 73 AVG 1950 sowie § 3 Abs. 4 des Grazer Altstadterhaltungsgesetzes 1974 festgestellt, dass die für das Gebäude Graz V, X 8-10, durchzuführenden Instandsetzungsarbeiten wirtschaftlich unzumutbar sind.
Der belangten Behörde wird aufgetragen, den versäumten Bescheid binnen acht Wochen unter Zugrundelegung der hiemit festgelegten Rechtsanschauung zu erlassen.
Die Landeshauptstadt Graz hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 2.120,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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