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81/06/0041•Verwaltungsgerichtshof 81/06/0041
Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich des Spruches I (Aufhebung des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg vom 24. Juli 1980, Zl. 3 St 59/1980) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben; hinsichtlich des Spruches II (Aufhebung des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg vom 25. Juli 1980, Zl. 3 St 59/1980) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Das Land Steiermark hat der beschwerdeführenden Gemeinde Aufwendungen in der Höhe von S 8.710,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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