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81/05/0134•Verwaltungsgerichtshof 81/05/0134
Der angefochtene Bescheid wird insoweit wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben, als die Kärtner Landesregierung die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der gegenständlichen elektrischen Leitungsanlage erteilt hat; hinsichtlich der Einräumung von Leitungsrechten wird der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Verwaltungsgerichtshof hat ferner beschlossen, die Beschwerde, insoweit sie sich gegen den Ausspruch der Entschädigung richtet, zurückzuweisen.
Das Land Kärnten hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 8.060,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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