Verwaltungsgerichtshof 81/05/0126

81/05/0126Verwaltungsgerichtshof09.03.1982

Regest

Beweismittel Sachverständigenbeweis Besonderes Fachgebiet

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 81/05/0126

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.03.1982
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1982:1981050126.X00

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 2.400,--, der erstmitbeteiligten Partei HB und der zweitmitbeteiligten Partei IB Aufwendungen in der Höhe von je S 2.886,67 sowie der drittmitbeteiligten Partei Landeshauptstadt Linz Aufwendungen in der Höhe von S 2,686,66 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren der erst-, der zweit- und der drittmitbeteiligten Partei wird abgewiesen.

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