Verwaltungsgerichtshof 81/05/0046

81/05/0046Verwaltungsgerichtshof15.11.1983

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 81/05/0046

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.11.1983
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1983:1981050046.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Oberösterreich hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 8.535, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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