Verwaltungsgerichtshof 81/05/0030

81/05/0030Verwaltungsgerichtshof18.01.1983

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 81/05/0030

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.01.1983
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1983:1981050030.X00

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von S 2.400,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 8.374,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Kostenmehrbegehren der Mitbeteiligten wird abgewiesen.

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