Verwaltungsgerichtshof 81/04/0252

81/04/0252Verwaltungsgerichtshof18.06.1982

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 81/04/0252

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.06.1982
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1982:1981040252.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 8.460, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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