Verwaltungsgerichtshof 81/04/0122

81/04/0122Verwaltungsgerichtshof10.06.1983

Regest

Bescheidcharakter Bescheidbegriff Formelle Erfordernisse

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 81/04/0122

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.06.1983
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1983:1981040122.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 8.885,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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