Verwaltungsgerichtshof 81/04/0073

81/04/0073Verwaltungsgerichtshof22.01.1982

Regest

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung) "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit Zustandsdelikt

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 81/04/0073

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.01.1982
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1982:1981040073.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird im Umfang des Punktes I seines Spruches wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 8.535,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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