Verwaltungsgerichtshof 81/04/0068

81/04/0068Verwaltungsgerichtshof08.10.1982

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 81/04/0068

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.10.1982
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1982:1981040068.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 8.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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