Verwaltungsgerichtshof 81/04/0037

81/04/0037Verwaltungsgerichtshof28.01.1983

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 81/04/0037

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.01.1983
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1983:1981040037.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 8.885,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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