Verwaltungsgerichtshof 81/03/0298

81/03/0298Verwaltungsgerichtshof10.11.1982

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 81/03/0298

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.11.1982
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1982:1981030298.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Das Land Tirol hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 8.385, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen

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