Verwaltungsgerichtshof 81/03/0213

81/03/0213Verwaltungsgerichtshof31.03.1982

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 81/03/0213

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 31.03.1982

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird, soweit er nicht die Vorschreibung von Kommissionsgebühren zum Gegenstand hat, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 8.060,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrgehren wird abgewiesen.

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