Verwaltungsgerichtshof 81/03/0201

81/03/0201Verwaltungsgerichtshof10.03.1982

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 81/03/0201

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.03.1982
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1982:1981030201.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Kärnten hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 8.060,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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