Verwaltungsgerichtshof 81/03/0099

81/03/0099Verwaltungsgerichtshof16.03.1983

Regest

Rechtsnatur und Rechtswirkung der Berufungsentscheidung

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 81/03/0099

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.03.1983

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.400,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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