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81/03/0095•Verwaltungsgerichtshof 81/03/0095
Der Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 21. Jänner 1981, Zl. VerkR-12086/1-1980-II/Kp. wird, insoweit der Beschwerdeführer hiemit der Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 1 StVO schuldig erkannt und bestraft wurde sowie im diesbezüglichen Kostenausspruch, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Das Land Oberösterreich hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 8.410,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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