Verwaltungsgerichtshof 81/03/0057

81/03/0057Verwaltungsgerichtshof15.12.1982

Regest

Ermessen VwRallg8 Ermessen

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 81/03/0057

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.12.1982

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird in Ansehung des Strafausspruches einschließlich der damit verbundenen Kostenbestimmung wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Hinsichtlich des Schuldspruches wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 8.435,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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