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81/03/0051•Verwaltungsgerichtshof 81/03/0051
1)zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen die Abschleppung eines Kraftfahrzeuges am 5. Februar 1981 richtet, als unbegründet abgewiesen;
2)den Beschluß gefaßt:
Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen das Inkasso eines Kostenersatzes für diese Abschleppung am 7. Februar 1981 richtet, zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von S 2.400,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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