Verwaltungsgerichtshof 81/02/0366

81/02/0366Verwaltungsgerichtshof18.11.1983

Regest

Trennbarkeit gesonderter Abspruch "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung) Verweisung auf die Entscheidungsgründe der ersten Instanz Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 81/02/0366

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.11.1983

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt (Land) Wien Aufwendungen in der Höhe von S 2.400,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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