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81/02/0310•Verwaltungsgerichtshof 81/02/0310
81/02/0310Verwaltungsgerichtshof18.06.1982
Entmündigung Beistand Handlungsfähigkeit Prozeßfähigkeit natürliche Person Öffentliches Recht
Beide Beschwerden werden zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt (Land) Wien Aufwendungen in der Höhe von S 3.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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