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81/02/0302•Verwaltungsgerichtshof 81/02/0302
81/02/0302Verwaltungsgerichtshof24.06.1983
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch den Berufungsantrag Umfang der Anfechtung Teilrechtskraft Teilbarkeit der vorinstanzlichen Entscheidung
Der angefochtene Bescheid wird,
insoweit dem Beschwerdeführer im Instanzenzug eine Übertretung nach § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 zur Last gelegt worden und ihm hinsichtlich dieser Übertretung ein Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt worden ist, wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde, und
insoweit der Beschwerdeführer einer Verwaltungsübertretung nach § 97 Abs. 5 der Straßenverkehrsordnung 1960 schuldig erkannt und dafür bestraft worden ist und ihm Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens auferlegt worden sind, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Die Bundeshauptstadt (Land) Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 8.385,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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