Verwaltungsgerichtshof 81/02/0176

81/02/0176Verwaltungsgerichtshof11.12.1981

Regest

Spruch der Berufungsbehörde vollinhaltliche Übernahme des Spruches der ersten Instanz

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 81/02/0176

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.12.1981

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Die Bundeshauptstadt (Land) Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 8.410,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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