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81/02/0176•Verwaltungsgerichtshof 81/02/0176
81/02/0176Verwaltungsgerichtshof11.12.1981
Spruch der Berufungsbehörde vollinhaltliche Übernahme des Spruches der ersten Instanz
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Die Bundeshauptstadt (Land) Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 8.410,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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