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81/02/0158•Verwaltungsgerichtshof 81/02/0158
Der angefochtene Bescheid wird, insoweit der Beschwerdeführer einer Verwaltungsübertretung nach § 23 Abs. 1 StVO 1960 schuldig erkannt, dafür bestraft und zur Zahlung von Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens der Behörde erster Instanz verpflichtet wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben; im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Die Bundeshauptstadt (Land) Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 8.410,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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