Verwaltungsgerichtshof 81/02/0151

81/02/0151Verwaltungsgerichtshof27.11.1981

Regest

Beweismittel Auskünfte Bestätigungen Stellungnahmen freie Beweiswürdigung Spruch der Berufungsbehörde vollinhaltliche Übernahme des Spruches der ersten Instanz

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 81/02/0151

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.11.1981
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1981:1981020151.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Die Bundeshauptstadt (Land) Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 8.385,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.