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81/02/0131•Verwaltungsgerichtshof 81/02/0131
81/02/0131Verwaltungsgerichtshof13.11.1981
Identitätsnachweis
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben, insoweit der Beschwerdeführer der Verwaltungsübertretungen nach § 7 Abs. 1 und § 4 Abs. 5 StVO 1960 schuldig erkannt und dafür bestraft wurde, einschließlich des Kostenausspruches.
Das Land Steiermark hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 3.540,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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