Verwaltungsgerichtshof 81/02/0108

81/02/0108Verwaltungsgerichtshof10.07.1981

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 81/02/0108

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.07.1981
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1981:1981020108.X00

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt (Land) Wien Aufwendungen in der Höhe von S 5.100,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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