Verwaltungsgerichtshof 81/02/0058

81/02/0058Verwaltungsgerichtshof18.09.1981

Regest

Berufungsverfahren

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 81/02/0058

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.09.1981

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt (Land) Wien Aufwendungen in der Höhe von S 2.400,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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