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81/02/0023•Verwaltungsgerichtshof 81/02/0023
81/02/0023Verwaltungsgerichtshof12.06.1981
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Besondere Rechtsgebiete
Die Beschwerden des Mag. PN in W, vertreten durch Dr. Robert Czokay, Rechtsanwalt in Wien I, Stephansplatz 10, gegen
a) die Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gegen den Beschwerdeführer durch Beamte der Bundespolizeidirektion Wien am 30. Dezember 1980 um etwa 22.00 Uhr im Wachzimmer des Bezirkspolizeikommissariates Hietzing in Wien XIII, Lainzer Straße 49 - 51, durch rechtswidrige vorläufige Abnahme des Führerscheines und
b) gegen die anschließende rechtswidrige Vorenthaltung (Nichtausfolgung) des Führerscheines bis zum 23. Jänner 1981 durch Beamte der Bundespolizeidirektion Wien - Verkehrsamt, werden zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.400,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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