Verwaltungsgerichtshof 81/01/0013

81/01/0013Verwaltungsgerichtshof10.02.1982

Regest

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Gemeinderecht und Straßenwesen

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 81/01/0013

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.02.1982

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Steiermark hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 8.610,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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