Verwaltungsgerichtshof 3865/80

3865/80Verwaltungsgerichtshof29.03.1982

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 3865/80

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.03.1982
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1982:1980003865.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird, soweit er sich auf die Vorschreibung von Grundsteuer für die Jahre 1977, 1978 und 1979 bezieht, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben; im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Das Land Burgenland hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 8.395,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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