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3712/80•Verwaltungsgerichtshof 3712/80
Der angefochtene Bescheid wird im Umfang der zuerkannten Entschädigungen aufgrund aller Beschwerden sowie hinsichtlich der Einwendungen der Zweitbeschwerdeführer betreffend die Errichtung eines Fußgängersteges aufgrund deren Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes, in bezug auf die Entschädigung für das Grundstück Nr. 11, KG X, aufgrund der Beschwerde der Erstbeschwerdeführer wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von S 8.060,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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