Verwaltungsgerichtshof 3621/80

3621/80Verwaltungsgerichtshof24.09.1981

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 3621/80

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.09.1981
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1981:1980003621.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von S 18.060,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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