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3605/80•Verwaltungsgerichtshof 3605/80
3605/80Verwaltungsgerichtshof16.03.1981
Säumnisbeschwerde
Der Inhalt des Begriffes "Bauplatz" im § 2 Abs. 1 zweiter Satz des Gesetzes vom 25. November 1968 über die Erhebung einer Abgabe für die erstmalige Herstellung zeitgemäßer Gehsteige in der Landeshauptstadt Innsbruck, LGBl. für Tirol Nr. 23/1969, ist aus der Bauordnung der Landeshauptstadt Innsbruck übernommen worden und von deren Außerkrafttreten unberührt geblieben.
Der Berufungskommission in Abgabensachen der Stadtgemeinde Innsbruck wird aufgetragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiemit festgelegten Rechtsanschauung binnen acht Wochen zu erlassen.
Die Landeshauptstadt Innsbruck hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von S 1.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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