Verwaltungsgerichtshof 3601/80

3601/80Verwaltungsgerichtshof11.11.1981

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 3601/80

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.11.1981
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1981:1980003601.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 8.310,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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