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3539/80•Verwaltungsgerichtshof 3539/80
3539/80Verwaltungsgerichtshof26.03.1982
Angenommener Sachverhalt (siehe auch Sachverhalt Neuerungsverbot Allgemein und Sachverhalt Verfahrensmängel)
Der angefochtene Bescheid wird insoweit, als der mitbeteiligten Partei die Begünstigung nach § 502 Abs. 4 ASVG für die Zeit vom 22. Februar 1934 bis 31. März 1959 zuerkannt wurde, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 8.060, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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