Verwaltungsgerichtshof 3324/80

3324/80Verwaltungsgerichtshof01.04.1981

Regest

Spruch Begründung (siehe auch AVG §58 Abs2 und §59 Abs1 Spruch und Begründung) Tatvorwurf Beschreibung des in der Begründung

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 3324/80

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.04.1981
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1981:1980003324.X00

Spruch

I) Der angefochtene Bescheid Zl. VerkR15056/21980II/Ed wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 3.000, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

II) Der angefochtene Bescheid Zl. VerkR15056/11980II/Ed wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 3.000, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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