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3161/80•Verwaltungsgerichtshof 3161/80
Der angefochtene Bescheid wird, insoweit damit die Beschwerdeführerin im Instanzenzug einer Verwaltungsübertretung nach § 16 Abs. 2 lit. b StVO 1960 schuldig erkannt und bestraft wurde, sowie hinsichtlich des damit zusammenhängenden Ausspruches über die Kosten einschließlich der Barauslagen (Porto) des Verwaltungsstrafverfahrens, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Niederösterreich hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 18.260,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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