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2885/80•Verwaltungsgerichtshof 2885/80
2885/80Verwaltungsgerichtshof10.03.1981
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7
Der Bescheid der Finanzlandesdirektion für Steiermark wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 3.070,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof beschlossen, die Beschwerde gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt zurückzuweisen.
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