Verwaltungsgerichtshof 2814/80

2814/80Verwaltungsgerichtshof05.11.1981

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2814/80

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.11.1981
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1981:1980002814.X00

Spruch

  1. Die Beschwerde gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Steiermark vom 24. Juli 1980, Zl. B 23/16-6/80, wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.710,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

  1. Der Bescheid der Finanzlandesdirektion für Steiermark vom 24. Juli 1980, B 23/15-6/80, wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 18.390,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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