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2678/80•Verwaltungsgerichtshof 2678/80
Der angefochtene Bescheid wird, soweit der Berufung der Beschwerdeführerinnen gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, vom 4. Juli 1979, Zl. MA 37/19H Gasse 18/1/79, keine Folge gegeben worden ist, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Die Bundeshauptstadt Wien hat den Beschwerdeführerinnen Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 7.140,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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