Verwaltungsgerichtshof 2589/80

2589/80Verwaltungsgerichtshof20.01.1981

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2589/80

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.01.1981

Spruch

I. Der angefochtene Bescheid wird, soweit mit diesem die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde erster Instanz vom 17. Jänner 1980, Zl. IIIb 1-1014 R/15, als unzulässig zurückgewiesen wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

II. Über die Beschwerde wird, soweit sich diese gegen die Zurückweisung der Berufung der Beschwerdeführerin, gegen den Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde erster Instanz vom 12. Februar 1980, Zl. IIIb 1-1014 R/16, als unzulässig richtet, abgesondert entschieden.

III. Das Land Tirol hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 3.440,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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