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2355/80•Verwaltungsgerichtshof 2355/80
I. Der angefochtene Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Oberösterreich hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 4.180,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
II. Der angefochtene Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich wird, insoweit der Beschwerdeführer wegen Übertretung nach § 102 Abs. 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 5 KFG schuldig erkannt und bestraft wurde sowie im diesbezüglichen Kostenausspruch, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Im übrigen wird die gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 4.270,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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