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2348/80•Verwaltungsgerichtshof 2348/80
2348/80Verwaltungsgerichtshof09.12.1980
Verantwortung für Handeln anderer Personen Allgemein Andere Einzelfragen in besonderen Rechtsgebieten Diverses
Der angefochtene Bescheid wird im Strafausspruch und Kostenpunkt wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Das Land Oberösterreich hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 3.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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