Verwaltungsgerichtshof 1826/80

1826/80Verwaltungsgerichtshof06.04.1981

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 1826/80

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.04.1981
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1981:1980001826.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 3.250,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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