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1703/80•Verwaltungsgerichtshof 1703/80
Die Beschwerde des Erstbeschwerdeführers wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid wird auf Grund der Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers insoweit wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben, als mit ihm das auf Ausfolgung der Bilanzen der Geschäftsjahre 1974/75 und 1975/76 gerichtete Mehrbegehren abgewiesen wurde.
Der Erstbeschwerdeführer hat dem Erstmitbeteiligten Aufwendungen in der Höhe von S 3.210,--, der Bund hat dem Zweitbeschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 3.510,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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