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1339/80•Verwaltungsgerichtshof 1339/80
1339/80Verwaltungsgerichtshof22.10.1980
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein
Die Beschwerde des Erstbeschwerdeführers gegen den Punkt A 1 des Bescheides des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 9. April 1980, Zl. I/7-St-P-79199, wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin gegen den Punkt A 2 des Bescheides des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 9. April 1980, Zl. I/7-St-P-79199, wird als unbegründet abgewiesen.
Jeder der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 450,-- (zusammen S 900,--) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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