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1272/80•Verwaltungsgerichtshof 1272/80
1272/80Verwaltungsgerichtshof30.09.1980
Besondere Rechtsgebiete
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften insoweit aufgehoben, als mit ihm die Berufung gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 10. Jänner 1979, Zl. 8 Wa-2134/XIV/1/79, hinsichtlich einer Entschädigung für die Gp. 1802 und 1803, KG X, außerhalb eines 15 m breiten Streifens, abgewiesen worden ist; im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 3.550,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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