Verwaltungsgerichtshof 1243/80

1243/80Verwaltungsgerichtshof08.04.1986

Regest

Trennbarkeit gesonderter Abspruch Planung Widmung BauRallg3 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar Diverses BauRallg5/2 Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Baubewilligung BauRallg6 Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Berufungsverfahren BauRallg11/2 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 1243/80

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.04.1986

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Die Bundeshauptstadt Wien hat der Erstbeschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 9.690,--, dem Zweitbeschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 9.630,-- sowie der Drittbeschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 9.580,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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