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1211/80•Verwaltungsgerichtshof 1211/80
1211/80Verwaltungsgerichtshof03.11.1981
Stempelgebühren Kommissionsgebühren Barauslagen des Verwaltungsgerichtshofes Schriftsätze außerhalb der Beschwerde Schriftsatzaufwand Verhandlungsaufwand des Beschwerdeführers und der mitbeteiligten Partei Inhalt und Umfang des Pauschbetrages Andere Einzelfragen in besonderen Rechtsgebieten Diverses
Im übrigen wird die Beschwerde gegen diesen Bescheid als unbegründet abgewiesen.
Die Bescheide vom 28. November 1979, Zl. IIIa2-659/3-80, und vom 16. September 1980, Zl. IIIa2-712/3-80, werden wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 17.250,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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